Unnötig, schädlich, Zwängerei
Die Gründe für ein klares Nein zur extremen Wohnverhinderungsinitiative des Mieterverbandes
Am 29. November 2020 hat die Basler Stimmbevölkerung für die Änderungen im Wohnraumfördergesetz gestimmt und damit strenge Wohnschutzbestimmungen zugunsten der Mieterinnen und Mieter in Basel-Stadt gut geheissen.
Nur gerade ein Jahr später, am 28. November 2021, müssen die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger wieder über eine Initiative des Mieterverbandes abstimmen, die quasi eine Verstaatlichung des Baselstädtischen Wohnungsmarktes bedeuten würde.
Diese Initiative ist unnötig, weil die verschärften Wohnschutzbestimmungen vom 29. November 2020 die Mieterinnen und Mieter und ihre berechtigten Interessen genügend schützen, aber die dringend nötigen Investitionen und einen Ausbau des Wohnangebotes ohne unnötige bürokratische Hürden ermöglichen.
Diese Initiative ist schädlich, weil sie faktisch den ganzen Wohnungsmarkt – mit wenigen Ausnahmen – regulieren und die private Investitionstätigkeit massiv einschränken will. Vergleichbare abschreckende Beispiele einer staatlichen Überregulierung in Genf und Berlin zeigen, dass die Mietzinsen steigen, die Anzahl Wohnungen schrumpft, sich private Investoren vom Markt zurückziehen, notwendige Sanierungen unterlassen werden und die Wohnsubstanz zerfällt. Die absolute Bewilligungspflicht bei Umbau und Sanierungsmassnahmen, welche die extreme Initiative verlangt, trifft besonders ältere Mieterinnen und Mieter, die zum Beispiel auf einen Lift oder andere altersgerechte Umbauten angewiesen sind.
Diese Initiative ist eine Zwängerei, weil sie lanciert wurde, bevor die vom Volk, der Regierung und dem Parlament beschlossenen schärferen Wohnschutzbestimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft treten werden. Der Mieterverband will also nicht einmal abwarten bis die neuen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten. Das ist eine klare Missachtung des Volkswillens, der Regierung und des Parlaments.





BEATRICE ISLER
GROSSRÄTIN UND PRÄSIDENTIN DER FRAUEN „DIE MITTE“ UND HAUSEIGENTÜMERIN
JEREMY STEPHENSON
LDP GROSSRAT, EHEMALIGER STRAFGERICHTSPRÄSIDENT UND PRÄSIDENT DER BAU- UND RAUMPLANUNGSKOMMISSION
KATJA CHRIST
NATIONALRÄTIN GRÜNLIBERALE PARTEI
JOHANNES BARTH
PRÄSIDENT FDP BS
LUCA URGESE
FDP-Grossrat
Aktuell
Der Hausbesitzer - Gefährliche Tendenzen stoppen!
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Der Hausbesitzer - Nein zur gefährlichen Mietverbandsinitiative
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Mietendeckel: Eine weltweit gescheiterte Idee
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NZZ am Sonntag - Mietzins-Deckel sind kontraproduktiv
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Extremes Wohnschutzgesetz verhindert Sanierungen und schreckt Investoren ab
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Die desaströse Bilanz des Mietendeckels in Genf (Ausschnitte aus der BaZ vom 12.11.2021)
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«Merkwürdiges Demokratieverständnis»
Fakt: Leuthardt versucht verzweifelt das undemokratische Verhalten der Initianten zu verwedeln. Tatsache ist, dass die Regierung, das Parlament und das Volk das revidierte Wohnschutzgesetz, das am 1.Januar 2022 in Kraft tritt, gutgeheissen haben. Die extreme Initiative der Linken und des Mieterverbandes richtet sich also gegen ein Gesetz, dessen Wirkung sich noch gar nicht entfalten konnte. Das ist eine klare Missachtung des Volkswillens, des Willens der Regierung und des Parlamentes.
«Demagogie statt Fakten»
Fakt: Die Aussage, es gebe jede Woche Massenkündigungen ist völlig aus der Luft gegriffen und demagogisch. Das revidierte Wohnschutzgesetz, das etwa 40% des Wohnbestandes schützt, würde zudem solche Kündigungen nicht mehr erlauben. Wer keine Argumente hat, behilft sich mit Fake Facts.
«Verharmlosung eines Bürokratie-Monsters»
Fakt: Die extreme Initiative der Linken und des Mieterverbandes würde natürlich die Bürokratie nicht abbauen, sondern massiv ausbauen. Da im Grundsatz ALLE Bewilligungen überprüft werden müssen, wird die Wohnschutzkommission und die Bürokratie aufgebläht. Investoren werden abgeschreckt, weichen in andere Kantone aus, Wohnraum wird noch knapper, die Wohnsubstanz zerfällt. Die Initiative bringt nicht mehr Mieterschutz, sondern nur weniger Wohnungen.
«Massive Verschärfungen. Der Vergleich»
Extreme Initiative
Revidiertes Wohnschutzgesetz
Extreme Initiative
Sämtliche Mietwohnungen mit einzelnen Ausnahmen werden in Zeiten von Wohnungsnot einer zusätzlichen Bewilligungspflicht mit Mietzinskontrolle unterstellt. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind der gemeinnützige Wohnungsbau und Liegenschaften mit eins bis drei Wohnungen.
Betroffen wären 80% bis 90% des gesamten Wohnraums
Revidiertes Wohnschutzgesetz
Die Unterstellung orientiert sich am Median der Nettomietzinse. Die 50% günstigeren Wohnungen, gemessen an ihren Nettomietzinsen und differenziert nach Zimmeranzahl sind von der Bewilligungspflicht erfasst. Ausgenommen sind u.a. der gemeinnützige Wohnungsbau, Einfamilienhäuser und Liegenschaften mit fünf und weniger Wohnungen.
Betroffen ist rund ein Drittel des gesamten Wohnraums
Extreme Initiative
Einführung einer Bewilligungspflicht für die Umwandlung von Mietwohnungen in Stockwerkeigentum.
Revidiertes Wohnschutzgesetz
Es gibt keine Bewilligungspflicht für die Umwandlung von Mietwohnungen in Stockwerkeigentum.
Extreme Initiative
Eine Abbruchbewilligung kann – selbst in Zeiten, in denen keine Wohnungsnot besteht – nur noch ausnahmsweise erteilt werden und nur unter der Voraussetzung, dass in der Folge mindestens 20 respektive 40 Prozent mehr Wohnraum entsteht. Orientierung der Mietzinse des Ersatzneubaus an preisgünstigen Neubauwohnungen (unklar welche Definition der preisgünstigen Neubauwohnungen verwendet wird).
Revidiertes Wohnschutzgesetz
Keine generelle Verschärfung der Abbruchbewilligung. Weiterhin ist eine Abbruchbewilligung zu erteilen, wenn in der Folge mindestens gleichviel Wohnraum entsteht. Orientierung der Mietzinse des Ersatzneubaus an preisgünstigem Neubau gemäss anzupassender Wohnraumförderungsverordnung (BVD ff.). Die Mietzinsen werden so festgelegt, dass Abbruch und Ersatzneubau erst bei einem zusätzlichen Wohnraum von mindestens 20 Prozent hinsichtlich Rendite attraktiver als die Sanierung sind.
Extreme Initiative
Bewilligungspflicht mit maximalen Mietzinsaufschlägen und Mietzinskontrolle in Zeiten von Wohnungsnot, die für sämtliche Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben gelten, die über den einfachen ordentlichen Unterhalt hinausgehen.
Revidiertes Wohnschutzgesetz
Bewilligungspflicht mit maximalen Mietzinsaufschlägen und Mietzinskontrolle in Zeiten von Wohnungsnot beschränken sich auf baubewilligungspflichtige Bauvorhaben. Während Mietzinskontrollverfahren hat die Mieterschaft ein Auskunftsrecht gegenüber der Vermieterschaft.
Extreme Initiative
Bewilligungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Bauvorhaben im bewohnten oder unbewohnten Zustand erfolgen.
Revidiertes Wohnschutzgesetz
Die Sanierung und der Umbau im bewohnten Zustand sind gemäss § 8 Abs. 2 lit. c revidiertes WRFG explizit von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
Extreme Initiative
Drei verschiedene Prüfungs- bzw. Bewilligungsverfahren:
- Meldeverfahren: Umbau-, Renovations- oder Sanierungsvorhaben in bewohntem Zustand ohne Mietzinsanpassung;
- Vereinfachtes Bewilligungsverfahren: Umbau-, Renovations- oder Sanierungsvorhaben in bewohntem Zustand mit vorgegebener Bandbreite an detailliert vorgeschriebenen Mietzinsaufschlägen
- Umfassendes Bewilligungsverfahren: Auf Antrag hin oder bei Umbau-, Renovations- oder Sanierungsvorhaben in unbewohntem Zustand. Höhe der Mietzinsaufschläge unbestimmt.
Revidiertes Wohnschutzgesetz
Ein in vorhandene Strukturen integriertes und abgestuftes, vorhersehbares Prüfungs- bzw. Bewilligungsverfahren:
- Mietzinsaufschläge berechnen sich innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite unter Berücksichtigung der Investitionskosten, mit einem auf (maximal) 50% begrenzten wertvermehrenden Anteil und Verwendung einer reduzierten Rendite (1-Zimmerwohnungen 0 bis 109 Franken; 2-Zimmer-wohnungen 0 bis 153 Franken; 3-Zimmerwohnungen 0 bis 191 Franken; 4-Zimmerwohnungen 0 bis 246 Franken; 5- und mehr- Zimmerwohnungen 0 bis 279 Franken).
- Zuschläge bei übergrossen Wohnungen
Zuschlag gemäss Mietrecht bei zusätzlichen energetischen Massnahmen - Unter Umständen Zuschläge bei Massnahmen im Bereich Hindernisfreiheit, Erdbebensicherheit und Denkmalpflege
- Unter Umständen Zuschläge bei Grundrissanpassungen
Extreme Initiative
Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der Erteilung der Abbruchbewilligung und entsprechendem Ersatzneubau sowie unter Umständen im umfassenden Bewilligungsverfahren, nicht jedoch im vereinfachten Verfahren.
Revidiertes Wohnschutzgesetz
Berücksichtigung obligatorischer energetischer Massnahmen im Rahmen der Bandbreiten der Mietzinsaufschläge sowie Zuschläge für besondere energetische Massnahmen. Bei Ersatzneubau erhöhte Nettomietzinse bei besonderen energetischen Massnahmen.
Extreme Initiative
Zwingende verbindliche Verpflichtung der Investorinnen und Investoren zu Massnahmen für ältere und langjährige Mieterinnen und Mieter.
Revidiertes Wohnschutzgesetz
Einvernehmliche verbindliche Verpflichtung der Investorinnen und Investoren zu Massnahmen für ältere Mieterinnen und Mieter sowie Mieterinnen und Mieter mit Behinderungen.

Kontakt
Hauseigentümerverband Basel-Stadt
Aeschenvorstadt 71
4051 Basel
Telefon: 061 205 16 16
Email: info@vernuenftiger-wohnschutz.ch




